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TA 21 2

Schiedsgericht

Wallis · 2021-12-01 · Deutsch VS

TA 21 2 ENTSCHEID VOM 1. DEZEMBER 2021 Der Präsident des Kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG Dr. Thierry Schnyder, mit Beizug der Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer hat in Sachen 1. F _________ AG 2. G _________ AG 3. H _________ 4. I _________ AG 5. J _________ AG 6. K_________ AG 7. L _________ SA 8. M _________ AG 9. N _________ 10. O _________ AG 11. P _________ 12. Q _________ AG 13. R _________ SA 14. S _________ AG 15. T _________ SA 16. U _________ SA

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 F _________ AG

E. 2 G _________ AG

E. 3 H _________

E. 4 I _________ AG

E. 5 J _________ AG

E. 6 K_________ AG

E. 7 L _________ SA

E. 8 M _________ AG

E. 9 N _________

E. 10 O _________ AG

E. 11 P _________

E. 12 Q _________ AG

E. 13 R _________ SA

E. 14 S _________ AG

E. 15 T _________ SA

E. 16 U _________ SA

E. 17 V _________ AG

E. 18 W _________ AG

E. 19 X _________ AG

E. 20 Y _________ AG

alle vertreten durch santésuisse, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Valen- tin Schumacher, Klägerinnen gegen Dr. Z _________, vertreten durch Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz, Beklagter

(Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG / Honorarrückforderung)

- 2 - eingesehen:

- die Klage vom 2. Juli 2021 betreffend die Rückforderung von CHF 46'211, even- tualiter CHF 50’110;

- die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Gültigkeit des durch die Kantonale Paritätische Kommission am 1. April 2021 ausgestellten Aktes der Nichtvermitt- lung und der Klagebewilligung;

- die übrigen Akten; erwogen:

- dass gemäss Art. 89 des Gesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 über Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringer ein Schiedsgericht entscheidet;

- dass gemäss Art. 4 des Reglements betreffend Zusammensetzung, Organisation und Verfahren des Schiedsgerichtes gemäss Art. 25 KUVG vom 18. April 1967 (fortan: Reg- lement) das Schiedsgericht nur angerufen werden kann, wenn das Versöhnungsverfah- ren vorausgegangen ist, es sei denn, dass ein anderer, vertraglich vereinbarter Schlich- tungsversuch erfolgt ist;

- dass sich auch aus der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Erfordernis der Ein- haltung des Weges über ein vertraglich vorgesehenes Schlichtungs- oder Vermittlungs- verfahren ergibt, wenn ein solches vorgesehen ist, da dessen Zweck darin besteht, ver- mittelnd zu wirken und Schiedsgerichtsprozesse möglichst zu vermeiden (Bundesge- richtsurteil K 143/03 vom 30. April 2004 E. 8);

- dass santésuisse und die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH gemäss Rahmenvertrag TARMED vom 5. Juni 2002 beschlossen haben, auf überkantonaler, kantonaler oder regionaler Ebene eine Paritätische Vertrauenskommission (PVK) einzu- richten, welcher unter anderem die Aufgabe übertragen werden kann, Streitigkeiten zwi- schen Ärzten und Versicherern zu schlichten (Art. 17 des Rahmenvertrages);

- dass gemäss Anschlussvertrag zum Rahmenvertrag TARMED zwischen santésuisse und dem Ärzteverband des Kantons Wallis vom 13. Dezember 2007 für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Ärzten die kantonale Paritätische Kommis- sion KPK zuständig ist (Art. 18 des TARMED-Anschlussvertrages zwischen santésuisse und dem Walliser Ärzteverband, fortan: Anschlussvertrag, sowie dessen Anhang E);

- 3 -

- dass die Parteien in besonderen Fällen übereinstimmend und in schriftlicher Form auf das Verfahren vor der KPK verzichten können und in diesem Fall die direkte Anrufung des kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG möglich ist (Art. 18 Abs. 4 Anschluss- vertrag);

- dass die Parteien vorliegend nicht übereinstimmend und schriftlich auf die Durchfüh- rung des Verfahrens vor der KPK verzichtet haben und im Übrigen in casu auch kein «besonderer Fall» erkannt werden kann, der ein solches Vorgehen überhaupt erlaubt hätte;

- dass es gerechtfertigt ist, in Bezug auf das Erfordernis der Klagebewilligung die Nor- men der Zivilprozessordnung anzuwenden;

- dass dem Entscheidverfahren nach Art. 197 ZPO grundsätzlich ein Schlichtungsver- such vor einer Schlichtungsbehörde voraus geht. Es gilt das Prinzip "Zuerst schlichten, dann richten" (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7328). Im Schlichtungsverfahren müssen die Parteien nach Art. 204 Abs. 1 ZPO grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erschei- nen. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein persönliches Ge- spräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden (BGE 140 III 70 E. 4.3). Diesem Grundsatz entsprechend sieht die Zivilprozessordnung in Art. 204 Abs. 3 ZPO lediglich in bestimmten, abschliessend geregelten Fällen eine Ausnahme von dieser Teilnahmepflicht vor (Bundesgerichtsurteil 4C_1/2013 vom

E. 25 Juni 2013, E. 4.3). Die Schlichtungsbehörde hat an der Schlichtungsverhandlung zu prüfen, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist. Von dieser Frage hängt das weitere Vorgehen ab: Erscheint eine Partei nicht persönlich, ohne dass ein Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt, so ist sie säumig (BGE 141 III 159 E. 2.4). Die Säumnisfolgen sind für Kläger und Beklagten in Art. 206 ZPO unterschiedlich geregelt: Ist der Kläger säumig, gilt das Schlichtungsge- such als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis des Beklagten verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre, das heisst nach den Artikeln 209 - 212 der Zivilprozessordnung. Sie hat somit in der Regel die Klagebewilligung zu erteilen (Art. 209 ZPO; Obergericht Zürich LZ 200012-O/U E. 5.3).

- dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Schlichtungsbehörde aus- serhalb von Art. 204 Abs. 3 ZPO eine Partei nicht einmal dann von der Schlichtungsver- handlung dispensieren darf, wenn die Gegenseite vorgängig erklärt, sie werde an der

- 4 - Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen. Sie hat vielmehr am bereits angesetzten Ter- min festzuhalten und die Parteien allenfalls erneut auf die Erscheinungspflicht aufmerk- sam zu machen (Bundesgerichtsurteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020, E. 4.2.3). Ent- sprechend ist nach Art. 147 Abs. 1 ZPO eine Partei auch nicht schon säumig, wenn sie erklärt, sie werde an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen, sondern erst dann, wenn sie (tatsächlich) "zu einem Termin nicht erscheint". Aus diesem Grund kann die klagende Partei vor der Schlichtungsverhandlung auch nicht endgültig davon ausgehen, dass die beklagte Partei nicht erscheint und die Einigungsverhandlung nicht durchge- führt wird (Bundesgerichtsurteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020, E. 4.4.3). Erscheint eine Partei trotz ungerechtfertigter Dispensation durch die Schlichtungsbehörde nicht an der Schlichtungsverhandlung, hat sie als säumig zu gelten und die Schlichtungsbehörde hat das Verfahren nach den Regeln von Art. 206 ZPO abzuschliessen (vgl. Bundesge- richtsurteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020, E. 4.5 und E. 5 ; Obergericht Zürich LZ 200012-O/U E. 5.6).

- dass sich damit die Frage stellt, ob das Verfahren korrekt durchgeführt und eine gültige Klagebewilligung ausgestellt wurde;

- dass die Klage vom 12. Januar 2021 dem Beklagten am 18. Februar 2021 zugestellt wurde und der Präsident der KPK, A _________, diesen gleichzeitig ermahnte, an der Sitzung vom 1. April 2021 um 17 Uhr teilzunehmen, da andernfalls ein Akt der Nichtver- mittlung ausgestellt werde, der den Klägerinnen erlaube, gerichtlich gegen ihn vorzuge- hen;

- dass das Schreiben vom 18. Februar 2021 von A _________ auf dem Briefpapier sei- ner Anwaltskanzlei verfasst und von ihm in der Funktion eines Rechtsanwalts unterzeich- net wurde und dass daraus höchstens konkludent hervorgeht, dass A _________ die Ermahnung an den Beklagten und die Androhung der entsprechenden Folgen als Prä- sident der KPK aussprach;

- dass damit das Vorliegen einer gültigen Einladung zur Vermittlungssitzung verneint werden muss;

- dass im Weiteren die Schlichtung vor der KPK infolge der Abwesenheit des Beklagten nicht erfolgreich war und die Klagebewilligung am 1. April 2021 um 16:30 Uhr ausgestellt wurde;

- dass die Beklagtenpartei zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht säumig war;

- 5 -

- dass es somit in Anbetracht der auf 17 Uhr anberaumten Sitzung nicht möglich war, um 16:30 Uhr einen Akt der Nichtvermittlung auszustellen;

- dass darin ein wesentlicher Formfehler erblickt werden muss, der - selbst bei Annahme einer gültigen Vorladung - zur Ungültigkeit des Aktes der Nichtvermittlung geführt hätte;

- dass damit auf die Klage vom 2. Juli 2021 (Poststempel) infolge der fehlenden Voraus- setzung eines gültigen Vermittlungsverfahrens nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Klägerinnen die Gerichtskosten zu trage haben und diese auf CHF 1'000 festzusetzen sind (Art. 25 Reglement i.V. mit Art. 26 Abs. 2 GTar);

- dass die Klägerinnen dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500 zu bezahlen haben (Art. 40 Abs. 1 GTar);

wird erkannt: 1. Auf die Klage vom 2. Juli 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten in der Höhe von CHF 1'000 werden den Klägerinnen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'500 verrechnet. Den Klägerinnen wird der Betrag von CHF 3'500 zurückbezahlt. 3. Die Klägerinnen bezahlen dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sitten, 1. Dezember 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TA 21 2 ENTSCHEID VOM 1. DEZEMBER 2021

Der Präsident des Kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG Dr. Thierry Schnyder, mit Beizug der Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer

hat in Sachen

1. F _________ AG

2. G _________ AG

3. H _________

4. I _________ AG

5. J _________ AG

6. K_________ AG

7. L _________ SA

8. M _________ AG

9. N _________

10. O _________ AG

11. P _________

12. Q _________ AG

13. R _________ SA

14. S _________ AG

15. T _________ SA

16. U _________ SA

17. V _________ AG

18. W _________ AG

19. X _________ AG

20. Y _________ AG

alle vertreten durch santésuisse, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Valen- tin Schumacher, Klägerinnen gegen Dr. Z _________, vertreten durch Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz, Beklagter

(Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG / Honorarrückforderung)

- 2 - eingesehen:

- die Klage vom 2. Juli 2021 betreffend die Rückforderung von CHF 46'211, even- tualiter CHF 50’110;

- die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Gültigkeit des durch die Kantonale Paritätische Kommission am 1. April 2021 ausgestellten Aktes der Nichtvermitt- lung und der Klagebewilligung;

- die übrigen Akten; erwogen:

- dass gemäss Art. 89 des Gesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 über Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringer ein Schiedsgericht entscheidet;

- dass gemäss Art. 4 des Reglements betreffend Zusammensetzung, Organisation und Verfahren des Schiedsgerichtes gemäss Art. 25 KUVG vom 18. April 1967 (fortan: Reg- lement) das Schiedsgericht nur angerufen werden kann, wenn das Versöhnungsverfah- ren vorausgegangen ist, es sei denn, dass ein anderer, vertraglich vereinbarter Schlich- tungsversuch erfolgt ist;

- dass sich auch aus der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Erfordernis der Ein- haltung des Weges über ein vertraglich vorgesehenes Schlichtungs- oder Vermittlungs- verfahren ergibt, wenn ein solches vorgesehen ist, da dessen Zweck darin besteht, ver- mittelnd zu wirken und Schiedsgerichtsprozesse möglichst zu vermeiden (Bundesge- richtsurteil K 143/03 vom 30. April 2004 E. 8);

- dass santésuisse und die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH gemäss Rahmenvertrag TARMED vom 5. Juni 2002 beschlossen haben, auf überkantonaler, kantonaler oder regionaler Ebene eine Paritätische Vertrauenskommission (PVK) einzu- richten, welcher unter anderem die Aufgabe übertragen werden kann, Streitigkeiten zwi- schen Ärzten und Versicherern zu schlichten (Art. 17 des Rahmenvertrages);

- dass gemäss Anschlussvertrag zum Rahmenvertrag TARMED zwischen santésuisse und dem Ärzteverband des Kantons Wallis vom 13. Dezember 2007 für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Ärzten die kantonale Paritätische Kommis- sion KPK zuständig ist (Art. 18 des TARMED-Anschlussvertrages zwischen santésuisse und dem Walliser Ärzteverband, fortan: Anschlussvertrag, sowie dessen Anhang E);

- 3 -

- dass die Parteien in besonderen Fällen übereinstimmend und in schriftlicher Form auf das Verfahren vor der KPK verzichten können und in diesem Fall die direkte Anrufung des kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG möglich ist (Art. 18 Abs. 4 Anschluss- vertrag);

- dass die Parteien vorliegend nicht übereinstimmend und schriftlich auf die Durchfüh- rung des Verfahrens vor der KPK verzichtet haben und im Übrigen in casu auch kein «besonderer Fall» erkannt werden kann, der ein solches Vorgehen überhaupt erlaubt hätte;

- dass es gerechtfertigt ist, in Bezug auf das Erfordernis der Klagebewilligung die Nor- men der Zivilprozessordnung anzuwenden;

- dass dem Entscheidverfahren nach Art. 197 ZPO grundsätzlich ein Schlichtungsver- such vor einer Schlichtungsbehörde voraus geht. Es gilt das Prinzip "Zuerst schlichten, dann richten" (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7328). Im Schlichtungsverfahren müssen die Parteien nach Art. 204 Abs. 1 ZPO grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erschei- nen. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein persönliches Ge- spräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden (BGE 140 III 70 E. 4.3). Diesem Grundsatz entsprechend sieht die Zivilprozessordnung in Art. 204 Abs. 3 ZPO lediglich in bestimmten, abschliessend geregelten Fällen eine Ausnahme von dieser Teilnahmepflicht vor (Bundesgerichtsurteil 4C_1/2013 vom

25. Juni 2013, E. 4.3). Die Schlichtungsbehörde hat an der Schlichtungsverhandlung zu prüfen, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist. Von dieser Frage hängt das weitere Vorgehen ab: Erscheint eine Partei nicht persönlich, ohne dass ein Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt, so ist sie säumig (BGE 141 III 159 E. 2.4). Die Säumnisfolgen sind für Kläger und Beklagten in Art. 206 ZPO unterschiedlich geregelt: Ist der Kläger säumig, gilt das Schlichtungsge- such als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis des Beklagten verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre, das heisst nach den Artikeln 209 - 212 der Zivilprozessordnung. Sie hat somit in der Regel die Klagebewilligung zu erteilen (Art. 209 ZPO; Obergericht Zürich LZ 200012-O/U E. 5.3).

- dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Schlichtungsbehörde aus- serhalb von Art. 204 Abs. 3 ZPO eine Partei nicht einmal dann von der Schlichtungsver- handlung dispensieren darf, wenn die Gegenseite vorgängig erklärt, sie werde an der

- 4 - Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen. Sie hat vielmehr am bereits angesetzten Ter- min festzuhalten und die Parteien allenfalls erneut auf die Erscheinungspflicht aufmerk- sam zu machen (Bundesgerichtsurteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020, E. 4.2.3). Ent- sprechend ist nach Art. 147 Abs. 1 ZPO eine Partei auch nicht schon säumig, wenn sie erklärt, sie werde an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen, sondern erst dann, wenn sie (tatsächlich) "zu einem Termin nicht erscheint". Aus diesem Grund kann die klagende Partei vor der Schlichtungsverhandlung auch nicht endgültig davon ausgehen, dass die beklagte Partei nicht erscheint und die Einigungsverhandlung nicht durchge- führt wird (Bundesgerichtsurteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020, E. 4.4.3). Erscheint eine Partei trotz ungerechtfertigter Dispensation durch die Schlichtungsbehörde nicht an der Schlichtungsverhandlung, hat sie als säumig zu gelten und die Schlichtungsbehörde hat das Verfahren nach den Regeln von Art. 206 ZPO abzuschliessen (vgl. Bundesge- richtsurteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020, E. 4.5 und E. 5 ; Obergericht Zürich LZ 200012-O/U E. 5.6).

- dass sich damit die Frage stellt, ob das Verfahren korrekt durchgeführt und eine gültige Klagebewilligung ausgestellt wurde;

- dass die Klage vom 12. Januar 2021 dem Beklagten am 18. Februar 2021 zugestellt wurde und der Präsident der KPK, A _________, diesen gleichzeitig ermahnte, an der Sitzung vom 1. April 2021 um 17 Uhr teilzunehmen, da andernfalls ein Akt der Nichtver- mittlung ausgestellt werde, der den Klägerinnen erlaube, gerichtlich gegen ihn vorzuge- hen;

- dass das Schreiben vom 18. Februar 2021 von A _________ auf dem Briefpapier sei- ner Anwaltskanzlei verfasst und von ihm in der Funktion eines Rechtsanwalts unterzeich- net wurde und dass daraus höchstens konkludent hervorgeht, dass A _________ die Ermahnung an den Beklagten und die Androhung der entsprechenden Folgen als Prä- sident der KPK aussprach;

- dass damit das Vorliegen einer gültigen Einladung zur Vermittlungssitzung verneint werden muss;

- dass im Weiteren die Schlichtung vor der KPK infolge der Abwesenheit des Beklagten nicht erfolgreich war und die Klagebewilligung am 1. April 2021 um 16:30 Uhr ausgestellt wurde;

- dass die Beklagtenpartei zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht säumig war;

- 5 -

- dass es somit in Anbetracht der auf 17 Uhr anberaumten Sitzung nicht möglich war, um 16:30 Uhr einen Akt der Nichtvermittlung auszustellen;

- dass darin ein wesentlicher Formfehler erblickt werden muss, der - selbst bei Annahme einer gültigen Vorladung - zur Ungültigkeit des Aktes der Nichtvermittlung geführt hätte;

- dass damit auf die Klage vom 2. Juli 2021 (Poststempel) infolge der fehlenden Voraus- setzung eines gültigen Vermittlungsverfahrens nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Klägerinnen die Gerichtskosten zu trage haben und diese auf CHF 1'000 festzusetzen sind (Art. 25 Reglement i.V. mit Art. 26 Abs. 2 GTar);

- dass die Klägerinnen dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500 zu bezahlen haben (Art. 40 Abs. 1 GTar);

wird erkannt: 1. Auf die Klage vom 2. Juli 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten in der Höhe von CHF 1'000 werden den Klägerinnen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'500 verrechnet. Den Klägerinnen wird der Betrag von CHF 3'500 zurückbezahlt. 3. Die Klägerinnen bezahlen dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sitten, 1. Dezember 2021